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    Die LLC (Limited Liability Company

    Eine weitere Gesellschaftsform, die aufgrund ihrer Haftungsstruktur Ähnlichkeiten zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufweist, ist die Limited Liability Company (abgekürzt: LLC). Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber trotzdem - anders als die deutsche GmbH - keine Kapitalgesellschaft. Denn sie ist wie eine deutsche Personengesellschaft in starkem Maße von dem Bestand ihrer Mitglieder abhängig, da der Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters nach der gesetzlichen Struktur in einer Vielzahl von Fällen zur Auflösung der Gesellschaft führt. Ferner sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, sofern die Gesellschafter nichts anderes geregelt haben. Aus diesem Grund wird die Limited Liability Company manchmal als eine Art "Kommanditgesellschaft ohne Komplementär" bezeichnet, also als eine KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter. Die LLC erfreut sich mittlerweile grosser Popularität, zumal sie im Falle ausländischer Gesellschafter steuerliche Vorteile bieten kann.

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    Vertragsgestalltung im Auslandsgeschäft

    Das Stellvertretungsrecht der USA

    Wenn ein Vertragspartner nicht selbst am Vertragsabschluss beteiligt sein kann, sondern ein Vertreter für ihn auftritt, gibt es im internationalen Vertragsrecht oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit der auftretende Stellvertreter überhaupt die Befugnis zur Vertretung hat und ob er im vollen Umfang für seinen Geschäftsherrn auftreten darf, den grundsätzlich werden Willenserklärungen (WE) nur demjenigen zugerechnet, der als der Erklärende erscheint.

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    Internationales Vertragsrecht Teil1

    Vereinbarung des Gerichstandes Teil1

    Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern über bestimmte Vertrags- oder Abwicklungsfragen daran gedacht werden, rechtzeitig vorher, also schon beim Vertragsabschluss, Regelungen darüber zu treffen, bei welchem Gericht der Gerichtsstand begründet sein soll, sofern sich ein Gericht mit dem Streit befassen soll.

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    Internationales Vertragsrecht

    Vereinbarung des Gerichtsstandes Teil 2

    Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.

    Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

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    Vertragsgestalltung im Auslandsgeschäft

    Export Leasing

    Beim Exportleasing (cross border leasing) verhandelt der Exporteur mit einem potentiellen Käufer z.B. eines Investitionsgutes. Wenn die Kaufverhandlungen eine konkrete Basis gefunden haben, verkauft der Exporteur das betreffende Gut an eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber), die das Objekt auf bilanziert, nachdem er zuvor mit dem ausländischen Kunden (Leasingnehmer) die Bedingungen des Leasing vereinbart hat. Der Kunde schließt dann einen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber: Der ausländische Leasingnehmer erhalt dadurch das ausschließliche Nutzungsrecht des Gutes für eine bestimmte Laufzeit und entrichtet während dieser Zeit die Leasingraten an den Leasinggeber (Finanzierungsleasing).

    Diese Konstruktion wird auch indirektes Leasing genannt, da nicht der Hersteller des gemieteten Anlagegutes, sondern eine zwischengeschaltete Leasinggesellschaft Leasinggeber wird; anderenfalls läge direktes Leasing vor.

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    Vertragsgestalltung im Auslandsgeschäft

    Der internationale Joint-Ventnure-Vertrag §28 - Teil 2

    Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) werden in aller Regel von ausländischen Investoren zur Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung neuer Produkte, des Marketing oder zur Erweiterung der Vertriebskapazität gewählt. Ein Joint Venture kann (a) als Vertragsbindung, oder in Form einer (b) Kapital- oder einer (c) Personengesellschaft erfolgen.

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    Vertragsgestalltung im Auslandsgeschäft

    Der internationale Joint-venture-Vertrag §28 - Teil 1

    Die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft hat sich seit den 80er Jahren auch mit Fragen des internationalen Gemeinschaftsunternehmens auseinanderzusetzen. Dabei hat sich insbesondere der Bereich des Joint-venture-Vertragsrechts in den vergangenen Jahren stets weiterentwickelt, sodass er an dieser Stelle einmal erläutert werden soll.

    Verfolgt man die Statistiken der Deutschen Bundesbank, so wird erkennbar, dass die Kapitalinvestitionen der deutschen Industrie im Ausland ständig wachsen. Die deutsche Industrie reagiert mit ihren Auslandsinvestitionen auf unterschiedliche Entwicklungen:

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    US-Gesellschaftsrecht

    Grundsätzliches

    Im Gegensatz zur Regelung in Deutschland besteht in den Vereinigten Staaten von Amerika kein einheitliches Gesellschaftsrecht. Auf Bundesebene gibt es lediglich unverbindliche Modellgesetze. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Bundesstaaten der USA zum Teil unterschiedliche Bestimmungen erlassen haben. Unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Bundesstaates Florida werden die Grundzüge der einzelstaatlichen Regelungen im Folgenden vorgestellt.

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    BUSINESS CORPORATION | US AG

    Die Business Corporation ist die immer noch am meisten verbreitete Gesellschaftsform in den USA. Sie ähnelt der deutschen Aktiengesellschaft (AG). Beim Auftreten im Rechtsverkehr muss eine Business Corporation einen die Gesellschaftsform deutlich machenden Zusatz benutzen (Incorporated, Inc., Corporation, Corp., Company oder Co) Auch diese Gesellschaftsform verlangt kein Mindestkapital.

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    Firmengründung in Florida - The Sunshine State

    Warum ist FLORIDA der ideale Standort für Ihre Firma ?

    Die Entscheidung, einen Geschäftssitz zu gründen oder zu verlagern, ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen Ihres Unternehmens. Angesichts des dynamischen Wirtschaftswachstums und der einzigartigen Rahmenbedingungen bietet Florida nicht nur eine geografische, sondern eine geschäftliche Attraktivität, die kaum zu übertreffen ist. Wenn Sie nach einem Ort suchen, der Wachstumspotenzial, niedrige Betriebskosten und eine hohe Lebensqualität vereint, dann sind Sie richtig. Wir zeigen Ihnen, warum Florida Ihr nächster Geschäftssitz werden sollte.

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    Wissenswertes zur Firmengründung USA

    Wer Geschäfte in den USA betreiben will, sollte dafür eine U.S. Gesellschaft gründen!

    Dies dient zum einen der Haftungsbeschränkung und zum anderen der Maximierung der Steuerersparnis, z.B. kann eine U.S. Incorporation Weltweit tätig werden und Tochterunternehmen gründen. Weiterhin bietet eine U.S. Gesellschaft im Vergleich zur engl. Limited und zur deutschen GmbH viele interessante Vorteile.

    Zweifelsfrei stellt die Wahl der richtigen Unternehmensform mit die wichtigste Entscheidung im Gründungsprozess dar, und sollte deshalb auch mit der notwendigen Weitsicht durchgeführt werden. Die Gründung einer US-Gesellschaft wie z.B. die einer Incorporation oder auch US AG genannt bzw.. die einer Limited Liability Company (LLC) bietet Unternehmer weltweit wichtige Vorteile, und stellt somit für viele eine echte Alternative zur englischen Limited dar.

    Doch neben der Wahl der Unternehmensform ist auch die Wahl des geeigneten Bundesstaates von entscheidender Bedeutung, so gründen wir z.B. für unsere Mandanten nur in den Bundesstaaten, die unserer Erfahrung nach für ausländische Unternehmer am vorteilhaftesten sind.

  • Information der KPMG International zu FATCA,IRS,ZRFC5/11 von Information der KPMG International zu FATCA,IRS,ZRFC5/11

    FATCA

    Gemeinsame Erklärung über eine zwischenstaatliche Vorgehensweise zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit im grenzüberschreitenden Bereich und zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA).

    A. Grundsätzliche Erwägungen auf der Grundlage ihrer langjährigen und engen Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen möchten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich stärken. Am 18. März 2010 haben die Vereinigten Staaten Vorschriften erlassen, die als Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) bekannt sind und die Finanzinstituten außerhalb der USA (Foreign Financial Institutions FFIs) in Bezug auf bestimmte Konten Meldepflichten auferlegen. Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich unterstützen die FATCA zugrunde liegenden Ziele. FATCA wirft indes eine Reihe von Fragen auf. Dazu gehören rechtliche Beschränkungen, die möglicherweise dazu führen,dass in diesen Ländern ansässige FFIs ihren Informations-, Steuerabzugs- oder Kontoschließungspflichten nicht nachkommen können. Mit einer zwischenstaatlichen Vorgehensweise bei der Umsetzung von FATCA könnten diese rechtlichen Hindernisse, die der Befolgung des Gesetzes entgegenstehen, überwunden, die praktische Umsetzung vereinfacht und die den FFIs entstehenden Kosten gemindert werden. Da FATCA auf Übermittlung von Informationen, nicht jedoch auf Erhebung von Abzugssteuern gerichtet ist, stehen die Vereinigten Staaten einem zwischenstaatlichen Vorgehen zur Umsetzung von FATCA und zur Förderung der weltweiten Steuerehrlichkeit offen gegenüber. Die Vereinigten Staaten sind in diesem Zusammenhang bereit, Informationen über Konten zu erheben und automatisch auszutauschen, die in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder dem Vereinigten Königreich ansässige Inhaber bei US-amerikanischen Finanzinstituten unterhalten. Das beabsichtigte Vorgehen würde so zum Nutzen aller Beteiligten zur Steuerehrlichkeit beitragen und die Durchsetzung der Besteuerung erleichtern.

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    Welcher Bundesstaat?

    Grundsätzlich kommen nur wenige US-Bundesstaaten für Ausländer in Frage, um eine Gesellschaft zu gründen. Dies hat verschiedene Gründe, wie z.B. dass bestimmte Staaten verschiedene Auflagen haben. So ist es in manchen Staaten nicht erlaubt, als Ausländer die Geschäftsführung einer Gesellschaft zu übernehmen. Oder in manchen Staaten wie New York z.B. müsste man 6 Wochen lang in Zeitungsanzeigen bekannt geben, dass die Gesellschaft gegründet wurde, vergleichbar mit dem deutschen Bundesanzeiger. Andere Staaten haben z.B. viel höhere Jahresgebühren, die für manch einen kaum bezahlbar sind. Es kommen daher für Ausländer nur eine Handvoll Staaten in Frage:

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